Arztrecht: Wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte ausgeschlossen

§ 17 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG) legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest und schließt wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte aus. Entgegenstehende Vereinbarungen sind, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung, wegen Gesetzesverstoßes nichtig.

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