Wohnraummietrecht: Fristlose Kündigung kann mit hilfsweise erklärter ordentlicher Kündigung verbunden werden
Der Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt die einhellige Rechtsprechung , wonach eine hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs auch dann zur Beendigung eines Mietverhältnisses führen kann, wenn die gleichzeitig erklärte fristlose Kündigung durch Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist unwirksam wird.