Immobilienrecht: Geh- und Fahrtrecht lädt nicht zum Verweilen ein!

Der u.a. für das Grundstücksrecht zuständige 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein durch Grunddienstbarkeit abgesicherstes Geh-, Fahr- und Leitungsrechts grundsätzlich nicht das auch Recht zum Verweilen im Sinne eines Aufenthalts und eines beliebigen Hin- und Hergehens auf dem dienenden Grundstück beinhaltet.
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