Bauvertragsrecht: Fugen dürfen nicht zu breit sein

Wird im Leistungsverzeichnis eine Fugenbreite von „mindestens 4 mm“ vorgegeben und entspricht eine Fugenbreite von 5 bis 8 mm den anerkannten Regeln der Technik, sind 20 bis 22 mm breite Fugen ein Mangel. Dieser Beurteilung des Oberlandesgerichts (OLG) München ist der Bundesgerichtshof nun gefolgt, die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftragnehmers wurde zurückgewiesen.

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