Bauträgerrecht: Liegen wesentliche Mängel vor, kann die Fertigstellungsrate zurückverlangt werden

Liegen bei einem Bauwerk wesentliche Mängel vor, die sowohl eine Abnahme gem. § 641 BGB als auch eine „vollständige Fertigstellung“ i.S.v. § 3 Abs. 2 MaBV hindern, steht dem Erwerber gem. § 817 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Fertigstellungsrate i.H.v. 3,5% des Kaufpreises zu. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschieden.

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