Praxistipps für Bauunternehmen: Fertigstellungsanzeige statt förmlicher Abnahme?

Haben die Bauvertragsparteien unter Zugrundelegung der VOB/B die förmliche Abnahme der auszuführenden Bauleistungen vereinbart, hat eine solche grundsätzlich auch tatsächlich stattzufinden. Eine einseitige Fertigstellungsanzeige durch den Auftragnehmer bzw. eine fiktive oder konkludente Abnahme reichen hier im Regelfall nicht aus, um die Abnahmewirkungen herbeizuführen.

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