Vertriebsrecht: Anspruch auf Buchauszug auch bei unbeanstandeten Provisionsabrechnungen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München aus dem Frühjahr kann ein Handelsvertreter auch dann einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) verlangen, wenn er die bereits erteilten Provisionsabrechnungen nicht beanstandet hat. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist weder treuwidrig noch rechtsmissbräuchlich.

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