Arzthaftung: Unterlassene Blutzuckeruntersuchung bei Neugeborenem stellt groben Behandlungsfehler dar
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kann die unterlassene Blutzuckerbestimmung in einer lebensbedrohlichen Situation am ersten Lebenstag eines Kindes als grober Behandlungsfehler zu werten sein, der auch den als Belegarzt tätigen Gynäkologen treffen kann. Denn hier ist die Blutzuckerbestimmung eine Standardmaßnahme.