Beurkundung

Bauträgerrecht: Vereinbarungen über Sonderwünsche müssen notariell beurkundet werden!

Nach Abschluss eines Bauträgervertrags vereinbarte Sonderwünsche des Erwerbers müssen, egal ob sie – wenn man sie in Relation zum zum Gesamtumfang des Bauvorhabens setzt – wesentlich oder unwesentlich sind, notariell beurkundet werden. Andernfalls ist die Sonderwunschvereinbarung nichtig. Diese Nichtigkeit führt aber nicht zu einer Unwirksamkeit des ursprünglichen Bauträgervertrages.

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Bauträgerrecht: Notarielle Beurkundung einer „Reservierungsvereinbarung“

Schließt ein Erwerber mit dem Bauträger vor Abschluss eines Grundstückserwerbsvertrags eine Reservierungsvereinbarung, so bedarf diese nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmung der notariellen Beurkundung, wenn das Reservierungsentgelt ca. 1,1% des Kaufpreises beträgt und verfallen soll, wenn der Kaufinteressent den Grundstückskaufvertrag nicht schließt.

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