Bauträgerrecht: Einräumung einer Sicherungshypothek erst nach Beginn der Bauarbeiten

Der planende oder bauüberwachende Architekt kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen – allerdings erst dann, wenn mit der Ausführung der Bauarbeiten bereits begonnen wurde. Darauf weist das Landgericht Flensburg in seinem Urteil vom 5.10.2018 hin.

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