Arzthaftungsrecht: Pflicht des Arztes zur Information des Patienten über bedrohliche Befunde
Der u.a. für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass ein Arzt sicherzustellen hat, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen.