Arzthaftung: Vorlage eines Privatgutachtens nach Abschluss der 1.Instanz ist zulässig
Im Arzthaftungsprozess dürfen an die Substantiierungspflicht von Patienten nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch für Einwendungen gegen ein vom Gericht eingeholtes Gutachten. Der Patient ist nicht verpflichtet, seine Einwendungen gegen das Gutachten bereits in der I. Instanz auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen.