Der Bundesgerichtshofes (BGH) hat entschieden, dass ein Vermieter, der das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt hat, den Mieter auf einen späteren Wegfall des Eigenbedarfs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hinweisen muss. Andernfalls handelt er rechtsmissbräuchlich und macht sich schadensersatzpflichtig.
Dieser Zeitpunkt (Ablauf der Kündigungsfrist) ist auch dann entscheidend für das Bestehen einer Hinweispflicht, wenn die Parteien in einem (gerichtlichen) Räumungsvergleich einen späteren Auszugstermin des Mieters vereinbaren.
BGH, Urt. v. 9.12.2020 – VIII ZR 238/18