Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung eines von BFB Rechtsanwälte vertretenen Naturschutzverbandes festgestellt, dass die Pool- bzw. Gruppenabschussplanung für acht Reviere im Oberallgäu rechtswidrig war. Der Umweltverband hatte gegen den Abschussplan 2021/22 Klage eingereicht, war jedoch im Jahr 2022 zunächst vor dem Verwaltungsgericht Augsburg gescheitert. Der VGH stellte die Rechtslage nun eindeutig im Sinne des BFB-Mandant klar.
Das Landratsamt Oberallgäu hatte seit mindestens 2021 für acht Reviere in der Hegegemeinschaft Buchenberg (Oberallgäu) einen revierübergreifenden einheitlichen Abschussplan erlassen. Hiergegen wandte sich der von Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla (BFB Rechtsanwälte) vertretene anerkannte Umweltverband, unter anderem mit dem Argument, dass eine Abschussplanung sich auf einzelne Reviere beziehen müsse, nach dem derzeit geltenden Bundes- und Landresjagdrecht (Bayern) ein revierübergreifender Abschussplan jedoch nicht zulässig sei. Kritisiert wurde auch, dass die Zusammenfassung mehrerer Reviere bei der Planung zu einem höheren Abschuss führe, was insbesondere einem Revier der Bayerischen Staatsforsten nutze, das hierdurch die Möglichkeit erhielt, Gamswild (geschützt nach Anhang V der FFH-Richtlinie) auf herbstlichen bzw. winterlichen Drückjagden zum Abschuss freizugeben.
Das VG Augsburg wies die Klage im Jahr 2022 ab (Urt. v. 22.02.2022, Au 8 K 21.1895). Auf die vom VGH wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassene Berufung hin hob der Verwaltungsgerichtshof die Ausgangsentscheidung nunmehr auf und stellte die Rechtswidrigkeit des Behördenhandelns fest.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2025, 19 B 24.1898