Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt die Erfüllung von Steuerverbindlichkeiten grundsätzlich auch dann keine unentgeltliche Leistung des Schuldners nach § 134 InsO dar, wenn die Steuer materiellrechtlich nicht entstanden ist. Ausnahmen gelten, wenn der Steuerschuldner bewusst dazu beiträgt, dass ein offenkundig von der materiellen Rechtslage abweichender Steuerbescheid ergeht.

Nach der Auffassung des BGH ergibt sich eine eigene Steuerverbindlichkeit des Schuldners unabhängig davon, ob die Steuerschulden materiell-rechtlich entstanden sind, aus den von ihm vorgenommenen Steueranmeldungen und dem Steuerbescheid, die nach § 218 Abs. 1 Satz 1 AO Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) sind. Steueranmeldungen stehen hierbei Steuerbescheiden gleich, und zwar auch dann, wenn sie materiell-rechtlich unrichtig sind.

Nur wenn der Schuldner durch eigenes Verhalten dazu beiträgt, dass ein bei objektiver Betrachtung offenkundig und ohne ernsthaften Zweifel von der materiellen Rechtslage abweichender Steuerbescheid ergeht oder er durch eine eigene Steueranmeldung eine bei objektiver Betrachtung offenkundig und ohne ernsthaften Zweifel von der materiellen Rechtslage abweichende Zahlungsverpflichtung begründet, ist die Erfüllung der daraus folgenden Verbindlichkeit als unentgeltliche Leistung anfechtbar.

BGH, Urt. v. 31.7.2025 – IX ZR 32/24