Nach einer von BFB Rechtsanwälte erstrittenen Entscheidung des Amtsgericht München zum Insolvenzanfechtungsrecht entsteht der Lohnanspruch eines Arbeitnehmers bereits am ersten Tag des Monats für den laufenden Monat. Das gilt auch, wenn der Lohn nach den Regelungen des Arbeitsvertrages oder dem Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ erst später fällig wird, d.h. zur Auszahlung gelangt.
Der klagende Insolvenzverwalter nahm den beklagten Fiskus auf Rückzahlung von Geldern in Anspruch, die der Beklagte im Wege der Lohnpfändung bei der Hausbank des Insolvenzschuldners erlangt hatte. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitnehmers wurde am 5.2.2024 gestellt. Die Hausbank zahlte den am 15.11.2023 an den Schuldner überwiesenen Monatslohn für November 2023 kurz danach an den Beklagten aus. Das Konto unterlag bereits seit März 2023 der Pfändung.
Der Kläger berief sich auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, die Zahlung im November sei innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung erfolgt und damit inkongruent. Maßgeblich sei nach § 140 InsO der Zeitpunkt der Entstehung des Lohnanspruchs beim Insolvenzschuldner, dies sei wahlweise der Monatsletzte, frühestens jedoch der im Arbeitsvertrag festgelegte 15. eines jeden Monats (Auszahlungszeitpunkt). Entstehung sei mit Fälligkeit gleichzusetzen.
Die Klage wurde abgewiesen. Das AG München differenziert zutreffend zwischen der Entstehung des Lohnanspruchs und der Fälligkeit des Auszahlungsanspruches. Da der Lohnanspruch für November 2023 hier am 1.11.2023 entstanden war, lag dieser Zeitpunkt außerhalb der kritischen Phase des § 131 InsO.
AG München, Urt. v. 3.1.2025 – 231 C 21286/24