Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass an den Zwangsverwalter entrichtete – anfechtbare – Zahlungen nach Einstellung der Zwangsverwaltung keinen Anfechtungsanspruch (§ 143 InsO) gegen den Vollstreckungsgläubiger begründen. Passivlegitimiert sei der Vollstreckungsschuldner, vorliegend der Eigentümer des mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks.
Zum Streitfall: Die beklagte Volksbank war Grundpfandgläubigerin einer Liegenschaft, die von der Insolvenzschuldnerin gemietet worden war. Auf Antrag der Beklagten wurde im Jahr 2011 über das Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet. Der Zwangsverwalter erwirkte gegen die spätere Insolvenzschuldnerin diverse Zahlungstitel wegen offener Mieten, welche die Schuldnerin sodann durch Zahlung von insgesamt rund 49.000 EUR bis Februar 2012 an den Zwangsverwalter beglich. Im Juni 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Zwangsverwaltung wurde wurde im Oktober 2012 eingestellt.
Der Kläger fordert die von der Schuldnerin (Mieterin) an den Zwangsverwalter geleisteten Mietzahlungen in o.g. Höhe von der beklagten Bank zurück. Diese sei nach Einstellung der Zwangsverwaltung richtige Anfechtungsgegnerin und Zahlungsschuldnerin. Denn die Zahlungen an den Zwangsverwalter seien so zu behandeln, als wären Sie dem Vollstreckungsgläubiger, welcher die Zwangsverwaltung beantragt hatte, zugeflossen. Nach erstinstanzlichem Erfolg wurde die Klage in der Berufung abgewiesen. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch mit der Revision weiter.
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Nach Ansicht des IX. Zivilsenates sei – nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – eine im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens an den Zwangsverwalter geleistete – anfechtbare – Zahlung, nachdem die Zwangsverwaltung beendet ist, nicht vom Vollstreckungsgläubiger, sondern vom Vollstreckungsschuldner (hier: Eigentümer des mit dem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks) herauszugeben. Der Zwangsverwalter sei Partei kraft Amtes und werde für Rechnung des Vollstreckungsschuldners tätig.
BGH, Urt. v. 19.10.2017, IX ZR 289/14