Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst die Stundung der aus einem Austauschgeschäft stammenden Forderung eines Gesellschafters gegen seine Gesellschaft als Darlehensgewährung bewertet. Im Streitfall konnte daher eine nach Ende der Stundung geleistete Zahlung durch den Insolvenzverwalter angefochten werden (§ 135 InsO).
Nach § 135 InsO unterliegen Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen einer besonders strengen Beurteilung. Wegen der Nachrangigkeit solcher Forderungen können Insolvenzverwalter erfolgte Rückzahlungen bzw. Sicherheitengewährungen/-verwertungen unter erleichterten Voraussetzungen anfechten. Die rechtliche oder faktische Stundung einer Forderung entspricht – so der BGH – bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Vereinbarungsdarlehen, bei dem eine ur-sprünglich auf einem anderen Rechtsgrund beruhende Forderung künftig als Darlehen geschuldet wird.
Abwicklung nach Art eines Bargeschäftes schließen hingegen die Umqualifizierung in ein Darlehen aus.
BGH, Urt. v. 11.7.2019 – IX ZR 210/18