Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena ist die Höhe der in einer sog. Nachtragsvereinbarung vereinbarten Vergütung für die Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung verbindlich und nicht an die Vergütung für den Hauptauftrag geknüpft. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die gegen das Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde nun zurück, das Urteil ist rechtskräftig.


Weiter gilt, dass dann, wenn in einer Nachtragsvereinbarung festgelegt ist, dass ein Ausgleich der Baustellengemeinkosten nicht vorgenommen wurde und ein späterer Ausgleich vorbehalten bleibt, ein Ausgleichsanspruch des Auftraggebers voraussetzt, dass die Nachtragsleistungen keine zusätzlichen Gemeinkosten verursacht haben.

Die Bauzeit ist nur ein Faktor für die Bemessung der Baustellengemeinkosten. Eine Einhaltung der ursprünglich geplanten Bauzeit bedeutet nicht, dass die Baustellengemeinkosten unabhängig vom Umfang der beauftragten Arbeit gleich geblieben sind.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen, das Urteil des OLG ist damit rechtskräftig.

OLG Jena, Urteil vom 22.6.2017 – 1 U 673/15

BGH, Beschl. v. 29.8.2018 – VII ZR 162/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)