Wird im Leistungsverzeichnis eine Fugenbreite von „mindestens 4 mm“ vorgegeben und entspricht eine Fugenbreite von 5 bis 8 mm den anerkannten Regeln der Technik, sind 20 bis 22 mm breite Fugen ein Mangel. Dieser Beurteilung des Oberlandesgerichts (OLG) München ist der Bundesgerichtshof nun gefolgt, die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftragnehmers wurde zurückgewiesen.
Das OLG München stellt hierzu klar, dass es sich bei zu breiten Fugen um einen Mangel handelt, der vom Auftragnehmer nachzubessern ist. Zwar habe der im betreffenden Rechtsstreit angehörte gerichtliche Sachverständige dargelegt, dass bereits zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer und auch schon vor der Neufassung der DIN 18318 Fugen von bis zu 8 mm Breite keinen Mangel darstellten, sofern sie ordnungsgemäß gefüllt waren. Die vom Auftragnehmer ausgeführten bis zu 22 mm breiten Fugen seien hingegen mangelhaft. Den Einwand des Auftragnehmers , es liege ausschließlich ein Planungs- und Bauleitungsfehler und kein Ausführungsfehler vor, da die Anordnung der Bauleitung zur Ausführung des Pflasterbelags mit einer Fugenbreite von 4 mm aufgrund der Änderung der DIN 18318 zu Oktober 2006 nicht mehr dem anerkannten Stand der Technik entsprochen habe, weist das OLG unter Hinweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten zurück. In diesem Zusammenhang wirft das OLG auch die Frage auf, weshalb der Auftragnehmer, bei dem von ihm angenommenen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, keine Bedenken gegen die angeordnete Ausführung von Fugen mit 4 mm Breite angemeldet habe.
OLG München, Beschl. v. 27.1.2016 – 27 U 2762/15
BGH, Beschl. v. 18.7.2018 – VII ZR 38/16