Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln zum Bauvertragsrecht obliegt es dem Bauherrn/Auftraggeber, dem Auftragnehmer ausreichende Bodenanalysen zu Verfügung stellen. Es hat entsprechende Beprobungen zu beauftragen bzw. diese – sollten sie nicht vorliegen – nachzuholen. Gegebenenfalls muss der Auftraggeber die Möglichkeit schaffen, Aushub bis zur Prüfung zwischen zu lagern.

OLG Köln, Urt. v. 14.12.2018, 19 U 27/18