Nach Abschluss eines Bauträgervertrags vereinbarte Sonderwünsche des Erwerbers müssen, egal ob sie – wenn man sie in Relation zum zum Gesamtumfang des Bauvorhabens setzt – wesentlich oder unwesentlich sind, notariell beurkundet werden. Andernfalls ist die Sonderwunschvereinbarung nichtig. Diese Nichtigkeit führt aber nicht zu einer Unwirksamkeit des ursprünglichen Bauträgervertrages.
Als Sonderwünsche gelten Abweichungen vom angebotenen Leistungspaket des Bauträgers. Diese Zusatzleistungen können in Form höherwertiger Materialien oder aber auch in Form zusätzlicher Baumaßnahmen bestehen. Gleichgültig ist, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Änderungen handelt.
Die Nichtigkeit nachträglicher Sonderwunschvereinbarungen führt nicht zur Unwirksamkeit des ursprünglichen Bauträgervertrags.
OLG München, Urt. v. 14.8.2018 – 9 U 3345/17 Bau
BGH, Beschl. v. 20.2.2019 – VII ZR 184/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)