Liegen bei einem Bauwerk wesentliche Mängel vor, die sowohl eine Abnahme gem. § 641 BGB als auch eine „vollständige Fertigstellung“ i.S.v. § 3 Abs. 2 MaBV hindern, steht dem Erwerber gem. § 817 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Fertigstellungsrate i.H.v. 3,5% des Kaufpreises zu. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschieden.
OLG Schleswig, Urt. v. 2.10.2019 – 12 U 10/18