Der planende oder bauüberwachende Architekt kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen – allerdings erst dann, wenn mit der Ausführung der Bauarbeiten bereits begonnen wurde. Darauf weist das Landgericht Flensburg in seinem Urteil vom 5.10.2018 hin.
LG Flensburg, Urt. v. 5.10.2018 – 2 O 38/18