Nach einer rechtskräftigen des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken zum Bau- und Architektenrecht gilt der Grundsatz, dass Preisgleitklauseln in von Bauunternehmern gestellten Verbraucherbauverträgen in Fällen einer Pauschalpreisabsprache regelmäßig unwirksam sind. Denn solche Klauseln benachteiligen private Bauherren als Verbraucher in der Regel unangemessen und widersprechen dem Grundcharakter des vereinbarten Festpreises.
Entsprechende Preisgleitklauseln seien insbesondere dann unwirksam, wenn die Höhe möglicher Preiserhöhungen nicht transparent geregelt ist. Gerade Verbraucher richten oftmals die gesamte Finanzierung des Bauvorhabens am Festpreis aus, so dass bereits prozentual vermeintlich geringfügige Änderungen erhebliche Nachteile bedeuten und Bauherren an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit führen können. Ein weiteres Indiz für die Unwirksamkeit einer Preisgleitklausel wäre unabhängig hiervon, dass Preisanpassungen nur „nach oben“ möglich wären und die jeweilige Klausel nicht explizit auch Preissenkungen zulässt.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13.07.2023 – 5 U 188/22