Wie einer jetzt rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken aus dem Jahr 2016 zu entnehmen ist, besteht der vom planenden Architekten geschuldete Werkerfolg darin, die Planungsgrundlagen für das Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks – ohne Risse in der Außenfassade – zu liefern.
Da ein Bauwerk nicht ohne den Einsatz verschiedener Baustoffe entstehen kann, gehören auch die Auswahl und die Festlegung der Baustoffe zu seinen Aufgaben. Die beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen, das Urteil aus Saarbrücken ist damit rechtskräftig.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.3.2016 – 4 U 52/14;
Bundesgerichtshof, Beschl. v. 21.11.2018 – VII ZR 86/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)