Ein Architekt handelt nicht treuwidrig, wenn er sich auf die Unwirksamkeit einer nachträglichen Pauschalvereinbarung beruft und stattdessen die Mindestsätze nach der HOAI (Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen) abrechnet – so eine jetzt rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg aus dem Jahr 2016.
Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
OLG Nürnberg, Urt. v. 29.2.2016, 2 U 1372/15
BGH, Beschl. v. 21.3.2018, VII ZR 60/16