Schließt ein Erwerber mit dem Bauträger vor Abschluss eines Grundstückserwerbsvertrags eine Reservierungsvereinbarung, so bedarf diese nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmung der notariellen Beurkundung, wenn das Reservierungsentgelt ca. 1,1% des Kaufpreises beträgt und verfallen soll, wenn der Kaufinteressent den Grundstückskaufvertrag nicht schließt.
Eine Klausel über ein Reservierungsentgelt ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Reservierungsfrist sich bei Verzögerungen, die im Einflussbereich des Bauträgers liegen, nicht verlängert oder eine Verlängerung nur beim Überschreiten der Frist und nicht bei Verzögerungen während der Frist eintritt, so das AG Dortmund.
AG Dortmund, Urt. v. 21.8.2018 – 425 C 3166/18 (aus IBRRS 2019, 0060)