Der Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt die einhellige Rechtsprechung , wonach eine hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs auch dann zur Beendigung eines Mietverhältnisses führen kann, wenn die gleichzeitig erklärte fristlose Kündigung durch Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist unwirksam wird.
Ein vom Mieter herbeigeführter Ausgleich sämtlicher Rückstände lasse – so der BGH – zwar die durch eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB) mit ihrem Zugang herbeigeführte sofortige Beendigung des Mietverhältnisses nachträglich rückwirkend entfallen (Schonfristzahlung). In einer solchen Situation komme jedoch eine gleichzeitig mit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zur Geltung. Denn ein Vermieter, der neben einer fristlosen Kündigung hilfsweise oder vorsorglich eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen eines aufgelaufenen Zahlungsrückstands ausspreche, erkläre diese nicht nur für den Fall einer bereits bei Zugang des Kündigungsschreibens gegebenen Unwirksamkeit der vorrangig erfolgten fristlosen Kündigung. Vielmehr bringe er damit zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung auch dann zum Zuge kommen solle, wenn die vorrangig gewollte fristlose Kündigung aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Umstands nachträglich unwirksam wird.
BGH, Urt. v. 19.09.2018 – VIII ZR 231/17, VIII ZR 261/17