Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer vom Verein Wildes Bayern e.V. erstrittenen Grundsatzentscheidung klargestellt, dass die Frage, ob die Bejagung von Wild aufgrund einer Verordnung zur Verkürzung der Schonzeiten einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bedarf, für jedes betroffene Gebiet mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen und Erhaltungsmaßnahmen zu prüfen ist.
Der erfolgreich klagende anerkannte Naturschutzverband war mit seinem Begehren vor dem VGH München im Jahr 2022 gescheitert, die Revision war hingegen erfolgreich. Der beklagte Freistaat Bayern hatte – wie nun feststeht – die Schonzeiten für Schalenwild seit etwa 20 Jahren in rechtswidriger Weise verkürzt. Der VGH München hatte – unter Billigung dieser Praxis – die Jagd im Natura-2000 Netz als nicht der Verträglichkeitsprüfung zu unterziehende Gebietserhaltungsmaßnahme bewertet. Dem folgte das BVerwG nicht.
Das oberste deutsche Verwaltungsgericht stellte ebenfalls klar, dass Bestimmungen des nationalen Rechts, die es einer anerkannten Umweltvereinigung verwehren, eine Rechtsverordnung über die Änderung von Jagdzeiten anzufechten, die ohne eine unionsrechtlich möglicherweise gebotene FFH-Verträglichkeitsprüfung erlassen wurde, unangewendet bleiben müssen. Das führt dazu, dass eine solche Verordnung als Zulassungentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anzusehen ist.
BVerwG, Urt. v. 7.11.2024, 3 CN 2.23