Erlangt der Anfechtungsgegner eine inkongruente Deckung (hier im Wege der Zwangsvollstreckung) im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist auch die in inkongruenter Weise befriedigte Forderung bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung objektiv zahlungsunfähig war.

Der beklagte Steuerfiskus hatte durch die Zahlungen der Schuldnerin eine inkongruente Deckung im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt. Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine während des Anfechtungszeitraums von drei Monaten vor Antragstellung (§§ 130, 131 InsO) im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen. Erforderlich ist jedoch auch hier die objektive Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Als zahlungsunfähig gilt hierbei auch, wer die Zahlungen eingestellt hat.

Entscheidend für die Feststellung der Zahlungseinstellung durch den Tatrichter ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Die in inkongruenter Weise befriedigte Forderung ist bei dieser Bewertung zu berücksichtigen.

Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafür sprechen, dass die Zahlungsverzögerung gerade auf fehlender Liquidität des Schuldners beruht.

BGH, Urt. v. 9.1.2025 – IX ZR 41/23