Nach einem Urteil des OLG Oldenburg zum Bau- und Architektenrecht hat der Bauunternehmer nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrages zunächst die erbrachten Leistungen von dem nicht ausgeführten Teil der Leistungen abzugrenzen und die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zu dem Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu beziffern.
Nur im Ausnahmefall, dass im Zeitpunkt der Kündigung nur noch geringwertige Leistungen ausstehen, dürfe der Bauunternehmer eine Abrechnung ausgehend von der Gesamtvergütung durchführen, von der er dann den (geringfügigen) entfallenen Teil der Leistungen abzieht. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil durch Zurückweisung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde.
OLG Oldenburg, Urt. v. 23.05.2023 – 2 U 195/22
BGH, Beschl. v. 14.02.2024 – VII ZR 131/23