Nach einer Entscheidung des OLG München stellt die Dachsanierung keinen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB dar, sondern ist als Bauvertrag nach § 650a BGB einzuordnen. Ein Widerrufsrecht nach § 650l BGB scheidet aus. Kommt der Vertrag jedoch am Ort des Bauvorhabens zustande, hat der Auftraggeber ein Widerrufsrecht §§ 356, 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB. Der Auftragnehmer muss hierüber belehren.
Wird bei derartigen „Außer-Geschäftsraum-Verträgen“ nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt und kommt es nach Durchführung der Arbeiten zum fristgerechten Widerruf, muss der Auftragnehmer für die erhaltenen Leistungen gem. § 357a BGB in der Regel weder die vertraglich geschuldete Vergütung noch Wertersatz leisten (§ 357e BGB gilt nur beim Verbraucherbauvertrag). Da die Baumaterialien durch Einbau wesentlicher Grundstücksbestandteil des Gebäudes werden, erhält der Auftragnehmer hieran Eigentum und ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. Nach dem Gesetz gehen Auftragnehmer in derartigen Konstellationen trotz fachgerechter Leistungserbringung leer aus.
OLG München, Beschl. v. 19.04.2021 – 28 U 7274/20 Bau
BGH, Beschl. v. 10.05.2023 – VII ZR 414/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)