Mängel müssen im Prozess (hier: selbstständiges Beweisverfahren) nur nach ihrem äußeren Erscheinungsbild dargelegt werden (sog. „Symptomtherorie“). Es bedarf daher grundsätzlich keines Vortrags zur Mängelursache. Die Grenze stellt der sogenannte Ausforschungsbeweis dar, bei welchem der Gutachter für die beweisbelastete Partei erstmalig beweiserheblichen Tatsachenvortrag ermitteln soll.
Der Anforderung an die Darlegung der Mängelsymptome steht insbesondere nicht entgegen, dass die Symptome als Fragestellung im Prozess (hier: selbständiges Beweisverfahren) geltend gemacht werden. Auch ist der Beweiserhebung die Fragestellung zugänglich, ob ein baulicher Zustand den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dies stellte das OLG Karlsruhe in einer aktuellen Entscheidung klar.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.9.2023 – 8 W 6/23