Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass jede Forderung eines Gesellschafters auf Rückzahlung eines an die Gesellschaft gewährten Geldbetrages unter § 135 InsO fallen kann. Entscheidend ist, dass die Zurverfügungstellung auf Zeit erfolgt.

Nach § 135 InsO unterliegen Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen einer besonders strengen Beurteilung. Wegen der Nachrangigkeit solcher Forderungen können Insolvenzverwalter erfolgte Rückzahlungen bzw. Sicherheitengewährungen/-verwertungen unter erleichterten Voraussetzungen anfechten. Streit tritt bisweilen zu der Frage auf, ob es sich um ein Gesellschafterdarlehen handelt. Der BGH stellt klar, dass es nicht auf die Bezeichnung ankommt, sondern die Übertragung auf Zeit genügt. Somit können auch vom Gesellschafter bei der Gesellschaft erfolgte Geldanlagen oder Übertragungen ohne Rechtsgrund darlehensgleich sein und unter den Voraussetzungen des § 135 InsO angefochten werden.

BGH, Urt. v. 27.6.2019 – IX ZR 167/18