Der Zahnarzt übernimmt für die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr (§ 136a Abs 4 Satz 3 SGB V). In diesem Zeitraum sind die aufgrund einer mangelhaften prothetischen Versorgung notwendigen Nachbesserungen bis hin zu einer notwendigen Neuanfertigung kostenfrei vorzunehmen (§ 136a Abs 4 Satz 4 SGB V).
Das Recht des Versicherten zur freien Arztwahl wird dadurch in der Zeit bis zum Abschluss einer bereits begonnenen Behandlung und darüber hinaus im Zeitraum der Gewährleistung auch in solchen Fällen eingeschränkt, in denen sich der Zahnersatz als unbrauchbar erweist. Ist dem Versicherten allerdings die vom behandelnden Zahnarzt geschuldete Neufanfertigung des Zahnersatzes nicht zumutbar, hat er einen Anspruch auf Neuanfertigung des Zahnersatzes durch einen Vertragszahnarzt seiner Wahl. Auf die Frage, ob eine Weiterbehandlung durch den bisherigen Zahnarzt zumutbar ist, kommt es aber dann nicht an, wenn die Leistung des Zahnarztes frei von Mängeln ist. Ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Neuanfertigung von Zahnprothesen bei einem anderen Vertragszahnarzt besteht in dem Fall nicht.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.1.2021 – L 11 KR 3701/20 ER-B