Zahnarztrecht: Zulässigkeit eines kalkulatorischen Gewinnanteils des Praxislabors in der Honorarabrechnung
Der Wortlaut der Regelung des § 9 Abs.1 GOZ („angemessene Kosten“) kann auch so ausgelegt werden, dass er einen maßvollen, den betriebswirtschaftlichen Maßstäben entsprechenden, kalkulatorischen Gewinnanteil des praxiseigenen Labors umfasst. Die Norm bestimmt nicht, dass für zahntechnische Leistungen nur die tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen sind.