Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst die Stundung der aus einem Austauschgeschäft stammenden Forderung eines Gesellschafters gegen seine Gesellschaft als Darlehensgewährung bewertet. Im Streitfall konnte daher eine nach Ende der Stundung geleistete Zahlung durch den Insolvenzverwalter angefochten werden (§ 135 InsO).
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