Stephan Leitgeb

Praxistipps für Bauunternehmen: Fertigstellungsanzeige statt förmlicher Abnahme?

Haben die Bauvertragsparteien unter Zugrundelegung der VOB/B die förmliche Abnahme der auszuführenden Bauleistungen vereinbart, hat eine solche grundsätzlich auch tatsächlich stattzufinden. Eine einseitige Fertigstellungsanzeige durch den Auftragnehmer bzw. eine fiktive oder konkludente Abnahme reichen hier im Regelfall nicht aus, um die Abnahmewirkungen herbeizuführen.

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Praxistipps für Bauunternehmen: Richtiges Verhalten des Bauträgers bei förmlicher Abnahme

Falls zwischen Erwerber und Bauträger im Bau(träger)vertrag eine förmliche Abnahme mit gemeinsamer Besichtigung vereinbart ist, sollten Bauträger nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zwingend dokumentieren, dass eine einvernehmliche Terminfindung mit dem Erwerber stattgefunden hat. Dafür sollte der Bauträger unbedingt mehrere Abnahmetermine anbieten.

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