Sportschütze

Waffenrecht: Keine (!) Anrechnung vorhandener Kurzwaffen auf das Jägerkontingent

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jüngst klargestellt, dass zu sportlichen Zwecken erworbene Kurzwaffen nicht auf das gesetzliche Grundkontingent von zwei Kurzwaffen für Jäger nach § 13 Abs. 2 WaffG angerechnet werden müssen. Sportschützenwaffen und Jagdwaffen seien demnach waffenrechtlich getrennt zu betrachten. Der VGH hob die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz (Verwaltungsgericht Würzburg) auf.

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Waffenrecht: Anrechnung vorhandener Kurzwaffen auf das Jägerkontingent

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass auf das bei Jägern anzuerkennende waffenrechtliche Bedürfnis in Bezug auf bis zu zwei Kurzwaffen (§ 13 Abs. 2 WaffG) die aufgrund eines anderen Bedürfnisses (hier: Schießsport) erworbenen Kurzwaffen anzurechnen sind, wenn sich diese objektiv zum  jagdlichen Einsatz eignen. Eine Nutzung von sportlich erworbenen Waffen sei auch im Rahmen der Jagd zulässig.

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