Waffenrecht: Keine (!) Anrechnung vorhandener Kurzwaffen auf das Jägerkontingent
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jüngst klargestellt, dass zu sportlichen Zwecken erworbene Kurzwaffen nicht auf das gesetzliche Grundkontingent von zwei Kurzwaffen für Jäger nach § 13 Abs. 2 WaffG angerechnet werden müssen. Sportschützenwaffen und Jagdwaffen seien demnach waffenrechtlich getrennt zu betrachten. Der VGH hob die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz (Verwaltungsgericht Würzburg) auf.