Kostenvorschuss

Bau- und Architektenrecht: Minderung schließt Kostenvorschuss für Baumängel nicht aus

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Bau- und Architektenrecht bleibt es Bauherren nach erklärter Minderung wegen Baumängeln unbenommen, insoweit auch Ansprüche auf Zahlung eines Kostenvorschusses nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB geltend zu machen. Der BGH stellt klar, dass die gestaltende Wirkung der Minderung wegen eines Baumangels einen Kostenvorschussanspruch nicht ausschließe.
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Werkvertragsrecht: Minderung schließt Kostenvorschuss nicht aus

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes schließt die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3 2. Fall i.V.m. § 638 BGB die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruch nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB wegen des Mangels, auf den die Minderung gestützt wird, nicht aus. Nach dem Gesetzeswortlaut sei vielmehr davon auszugehen, dass diese Rechte nebeneinander bestehen können.

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