Zahnarztrecht: Voraussetzung für die Werbung als „Kinderzahnarztpraxis“ oder „Kinderzahnarzt“

Bei einer Werbung mit der Angabe „Kinderzahnarztpraxis“ erwarten die angesprochenen Verkehrskreise, dass die Ausstattung der Praxis kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind. Dass diese über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen, wird nicht unbedingt erwartet (BGH, Urt. v. 7.4.2022 – I ZR 217/20).

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