Mit Urteil vom 16.2.2018 hat das Sozialgericht (SG) Speyer entschieden, dass für Vergütungsforderungen von Krankenhäusern gegen Krankenkassen auf Grund der Verweisung in § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB gilt. Gleiches gilt für Erstattungsansprüche von Krankenkassen gegen Krankenhausträger.
Das Sozialgericht Speyer weicht damit von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ab, wonach von einer vierjährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Das SG Speyer begründet seine anderslautende Ansicht ausführlich und nachvollziehbar, so dass nicht auszuschließen ist, dass sich zukünftig auch andere Sozial-und gegebenfalls auch Landessozialgerichte von der bisherigen Rechtsprechung des BSG abwenden.
Krankenhäusern ist daher zu empfehlen, Vergütungsansprüche lieber binnen drei Jahren geltend zu machen.
SG Speyer, Urteil vom 16.2.2018 – S 13 KR 286/16