Nach einem aktuellen Urteil des III. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (BGH) kann eine von einem Krankenhaus (hier: Evangelisches Krankenhaus Salem) verwendete formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und deshalb Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB enthält, auslegungsfähig sein.

Die Auslegung ergibt, dass eine Klausel, wonach sich die Wahlleistungsvereinbarung auf alle an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigen „Ärzte des Krankenhauses“ erstreckt, nur solche Ärzte erfasst, die in einem (festen) Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Krankenhausträger stehen, und Honorar-, Beleg- oder Konsiliarärzte nicht darunter fallen. Die Klausel bezog sich im zu Grunde liegenden Fall ausdrücklich nicht auf alle an der Behandlung des Patienten im Krankenhaus beteiligten Ärzte, zu denen auch der zuletzt genannte Personenkreis gehören würde, sondern schränkte den Kreis auf die liquidationsberechtigten (fest-)angestellten Ärzte des Krankenhauses ein. Ein Verstoß gegen § 17 Abs.3 KHEntgG liege – so der BGH – damit nicht vor.

Würde die Auslegung ergeben, dass auch Honorar-, Beleg- oder Konsiliarärzte unter die Wahlleistungsvereinbarung fallen sollen, wäre diese als unwirksam zu erachten.

BGH, Urt. v. 19.4.2018, III ZR 255/17