Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) sind im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses an die Substantiierungspflichten des Patienten geringe Anforderungen zu stellen, da von diesem keine detaillierten Kenntnisse der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden können. Der Patient ist auch  nicht verpflichtet, sich entsprechendes medizinisches Fachwissen anzueignen.

Nichts anderes gilt, wenn ein Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle vorgelegt wird. Im Prozess kann dieses Gutachten durch Urkundenbeweis gewürdigt werden, ohne dass hiermit eine Erhöhung der Darlegungslast des Patienten einhergeht. Darüber hinaus ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene allerdings nicht geeignet, den gerichtlichen Sachverständigenbeweis zu ersetzen. Ob die inhaltliche Einschätzung korrekt ist, obliegt allein der freien richterlichen Beweiswürdigung.

BGH, Urt. v. 12.3.2019 – VI ZR 278/18