Einer aktuelleren Entscheidung des Landgerichts München I zufolge muss ein Ärzte-Bewertungsportal im Streitfall darlegen und beweisen, dass die von seinen Nutzern eingestellten (schlechten) Bewertungen auf einer wahren Tatsachengrundlage beruhen. Im entschiedenen Fall ging es um die Negativbewertung eines Zahnarztes auf dem Portal „Jameda“. Der Arzt wollte deren Löschung erreichen.
Der betroffene Arzt bestritt, dass der Verfasser der Bewertung sich von ihm jemals habe behandeln lassen, was allerdings nicht zur Löschung des Beitrages führte: Jameda berief sich darauf, dass der Nutzer seine Schilderung bestätigt habe und legte dem Zahnarzt als scheinbaren Beleg eine in wesentlichen Teilen geschwärzte E-Mail vor.
Das LG München hat nun geurteilt, dass es nicht ausreiche, wenn sich das Bewertungsportal lediglich auf eine einfache Bestätigung des Verfassers einer Kritik beruft. Mit ihr könne die Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen nicht bewiesen werden.
LG München I, Urt. v. 3.3.2017, 25 O 1870/15