Das Landgericht München I hat in einem Urteil, das sich mit den Folgen der COVID-19-Pandemie befasst, für ein Minderungsrecht des Gewerbemieters ausgesprochen. Können Verkaufsflächen wegen behördlicher Anordnungen nicht zum vertraglich vorgesehenen Zweck genutzt werden, ist die Geschäftsgrundlage gestört, der Zahlungsanspruch Vermieters ist verringert oder entfällt ganz.

Hauptstreitpunkt des Falles war die Frage, in wessen Risikosphäre die behördlich angeordneteen Schließungen nach den bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen fallen. Entgegen der Argumentation der Vermieterseite trage der Mieter dieses Risiko nicht. Ein Mietzahlungsanspruch in voller Höhe bestehe daher nur, wenn die Immobilie zum vertraglich vorausgesetzten Zweck genutzt werden könne.

Folgt man der Argumentation des Gerichts, wäre eine Mietminderung bei Lager- oder Büroflächen, allein auf Grundlage eines Umsatzeinbruches, schwer zu begründen sein. Hingegen dürfte die Entscheidung mit guten Gründen auf die von den Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen besonders betroffenen Gaststätten und Veranstaltungsörtlichkeiten übertragbar sein.

LG München I, Urt. v. 22.9.2020 – 3 O 4495/20