Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hatte sich auf die Klage eines Zahnarztes mit der Frage zu befassen, ob die Angabe von Preisen in der Werbung für zahnkosmetische Leistungen berufswidrig ist. Der klagende Zahnarzt war wegen Berufsrechtsverstoßes von der für ihn zuständigen Zahnärztekammer gerügt worden. Die Klage war erfolgreich.
Im Rahmen seines Internetauftritts hatte ein Zahnarzt u.a. für Zahnaufhellungsbehandlungen (Bleaching) geworben und hierzu Preisangaben gemacht, wonach die Standardbehandlung für ein Bleaching (Behandlung in der Praxis) bereits ab 129 €, eine Homebehandlung (Schienen und Gel für das Homebleaching) ab 199 €, die Premiumbehandlung (Bleaching in der Praxis, professionelle Zahnreinigung) ab 179 € und eine sog. Deluxebehandlung ab 349 € zu erhalten seien.
Daraufhin erhielt er eine berufsrechtliche Rüge samt Ordnungsgeld in Höhe von 500 € und eine Untersagungsverfügung in Bezug auf berufswidrige Werbung. Hiergegen erhob der Zahnarzt Klage zum VG Münster auf Aufhebung der Verfügung.
Die Klage des Zahnarztes hatte Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts sei die Angabe eines zu erwartenden Gesamtpreises für eine zahnärztliche Leistung auf Verlangen in einer Werbung ist nicht zu beanstanden. Denn die Höhe des zu erwartenden Preises einer medizinisch nicht notwendigen, sondern lediglich kosmetischen zahnärztlichen Behandlung ist für den Patienten ein zentraler Bestandteil der beworbenen Leistung. Wer sich aus eigenem Antrieb über eine solche informieren möchte, ist in besonderem Maße auf dementsprechende Informationen angewiesen. Dies gilt umso mehr, wenn für die zahnärztliche Behandlung entsprechende Gebührenpositionen in der GOZ nicht vorhanden sind. Auch unter mehreren anderen Gesichtspunkten konnte das Gericht keinen Verstoß gegen Berufsrecht erkennen.
Verwaltungsgericht Münster, Urt. v. 22.11.2017 – 5 K 4424/17