§ 17 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG) legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest und schließt wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte aus. Entgegenstehende Vereinbarungen sind, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung, wegen Gesetzesverstoßes nichtig.
Der BGH stellt hierzu fest, dass § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG als zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten nicht nur einer Honorarvereinbarung entgegensteht, die der Honorararzt unmittelbar mit dem Patienten abschließt, sondern es darüberhinaus verbietet, den Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung als „originären“ Wahlarzt zu benennen. Derartige Vereinbarungen sind gemäß § 134 BGB nichtig.
Die Norm im Wortlaut:
„(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen.“
BGH, Urt. v. 10.1.2019, III ZR 325/17