Zahnärztliche Leistungen, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) über die zahnmedizinisch notwendige Versorgung hinausgehen, müssen einschließlich ihrer Vergütung schriftlich in einem Heil- und Kostenplan vereinbart werden. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene Schriftform , der Heil- und Kostenplan ist daher eigenhändig zu unterzeichnen.

Die Nichteinhaltung dieser  gesetzlich vorgesehenen Schriftform gemäß § 126 BGB (sie erfordert die Unterschrift beider Vertragsparteien) hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, mithin der Honorarvereinbarung zur Folge.

LG Flensburg, Urt. v. 20.1.2021 – 3 O 190/17